Achtung, Versicherungsfalle
Achtung, Versicherungsfalle. Versicherungsfälle entstehen ja nicht für sich allein, sondern sind immer eingebettet in einen Zusammenhang, haben ihre besonderen Umstände und können ohne Kontext nicht wirklich beurteilt werden. So kann es vorkommen, dass zwar ein Schaden entstanden ist, es aber nicht zur Leistung durch einen Versicherer kommt. Das ist mitunter gar nicht so einfach zu beurteilen und so kommt es oft zu der Aussage: „Ich bin zwar versichert, aber die Versicherung will nicht zahlen.“ So kann man das aber nicht stehen lassen! Versicherungen handeln nämlich nach rechtlichen Bedingungen, die als Grundlage einer Versicherungsleistung gelten. Hier ein Beispiel.
Wegeunfall – der Klassiker
Wer angestellt oder beamtet berufstätig ist, genießt innerhalb seiner Tätigkeit und auf dem Weg zur Arbeitsstätte und zurück gesetzlichen Versicherungsschutz. Dafür sorgt die Berufsgenossenschaft, deren Vorgaben zum Beispiel auch für die größtmögliche Sicherheit am Arbeitsplatz sorgen. Im vorliegenden Fall wollen wir uns mit einem Wegeunfall beschäftigen. Kommt es zur Unterbrechung des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder umgekehrt, kann es zu Grauzonen kommen, die den Versicherungsschutz in Frage stellen. Unterbricht ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsweg, um noch kurz etwas einzukaufen, ist das durchaus möglich, wenn der Umweg gering ist und die Weiterführung des Weges zügig erfolgt. Dennoch entsteht eine „Versicherungslücke“.
Die Krokant-Bällchen
Auf der Rückfahrt vom Arbeitsplatz zur Wohnung hält ein Arbeitnehmer an einem auf dem Weg liegenden Süßwarengeschäft, um sich eine Tüte der ach so leckeren Krokant-Bällchen zu besorgen. Es ist Winter, der Schnee auf dem Gehweg war geräumt, dennoch bestand durchaus Glätte. Auf dem Weg zum parkenden Auto öffnet der Arbeitnehmer die Tüte, um sich schon mal eine kleine Süßigkeit zu gönnen und kollidiert dabei abgelenkt mit einem Passanten, kommt auf dem glatten Boden ins Straucheln und fällt. Handgelenk und Ellenbogen sind gebrochen. Den Passanten trifft am Zustandekommen des Unfalls keine Schuld. Unser Arbeitnehmer weiß aber um die gesetzliche Regelung des Unfallschutzes auf dem Weg von und zur Arbeit. Da er als Feinmechaniker zusätzlich Sorge um mögliche Langzeitkonsequenzen für seine Berufstätigkeit hat, schickt er der Berufsgenossenschaft eine ausführliche Unfallmeldung. Die aber lehnt jede Leistungsverpflichtung ab.
Die Unterbrechung der Fahrt zum Zwecke des Einkaufs war rein privat bedingt. Der Einkauf war als Handlung kein Teil des Arbeitsweges und daher nicht versichert. Anders hätte der Fall ausgesehen, wenn die Unterbrechung mit eventuellem Sturz des Arbeitnehmers z.B. durch einen plötzlichen platten Reifen notwendig gewesen wäre, da der Weg von und zur Arbeit mit dem Auto ausgeführt wurde. Die Berufsgenossenschaft unterscheidet da sehr genau.
Die Lösung
Eine private Unfallversicherung kennt solche Unterscheidungen im Leistungsfall nicht. Sie schützt den Versicherten bei jedweder Tätigkeit, also im Privaten wie im Beruf. Sie tut dies übrigens zu jeder Zeit, also 24 Stunden täglich und weltweit. Um Deckungslücken im Bereich Unfallschutz zu vermeiden, sollte jeder eine solche private Unfallpolice besitzen. Übrigens sind die Kosten dafür vergleichsweise gering.