Ist die Betriebshaftpflicht Pflicht? Es kommt darauf an.
Ist die Betriebshaftpflicht Pflicht? Es kommt darauf an. Die Haftpflicht ist eine gesetzlich geregelte Bringschuld gegenüber Dritten, denen man einen Schaden zugefügt hat. Voraussetzung für die Pflicht zur Haftung ist schuldhaftes Handeln. Wer unternehmerisch tätig ist, hat keine gesetzliche Pflicht, versichert zu sein. Es gibt aber gesetzlich definierte Ausnahmen.
Die Vernunft macht es zur Pflicht
Ob Baufirma oder Fußpfleger, wer ohne Betriebshaft tätig ist, handelt grob fahrlässig und in höchstem Maße unvernünftig, denn von der Pflicht zur Haftung für Schäden kann sich niemand befreien. Wer seine eigene Existenz ruiniert…nun gut. Die Existenz anderer ruinieren und dann die leeren „Hosentaschen“ vorweisen, das geht gar nicht.
Wer will schon Aufträge an Firmen erteilen, die nicht versichert sind. Manch ein Unternehmen hat damit schon schlechte Erfahrungen gemacht und besteht vor Auftragserteilung auf den Nachweis der bestehenden Betriebshaftpflicht. Bei größeren Aufträgen oder langfristiger Zusammenarbeit ist das mittlerweile durchaus die Regel, in kleinrahmigen Alltagsgeschäft lästig und zeitaufwändig. Da ist Vertrauen gefordert.
Die Ausnahmen sollten zur Regel aller werden
Es gibt Berufsfelder, da ist die Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Steuerberater, Anwälte, Notare und Ärzte sind zwingend haftpflichtversichert, ebenso wie Apotheker. Ihr Handeln kann zu Schäden mit ungeheuren finanziellen Schäden führen. Selbst die Höhe der Versicherungssumme ist dabei gesetzlich festgelegt. Es gibt aber noch eine ganze Anzahl von Tätigkeiten, die ohne betriebliche Haftpflicht nicht ausgeübt werden dürfen. Dazu gehören u.a. freiberufliche Ingenieure im Hoch- und Tiefbau, Architekten und Vermessungsingenieure. Bei den Architekten gibt es sogar eine wesentliche Besonderheit. Gilt in der Regel, dass das Objekt der Tätigkeit selbst nicht versichert ist (fehlerhafte Arbeit lässt sich nicht versichern), gibt es bei Baumaßnahmen für ausführende Ingenieure eine sogenannte „Objektschaden-Deckung“. Fällt eine Brückenkonstruktion wegen eines Planungsfehlers nach Fertigstellung wieder in sich zusammen, sind dann nicht nur die daraus resultierenden Schäden versichert, sondern die „Fehl“-Konstruktion selbst.
Es wäre eine gute Idee, wenn der Gesetzgeber die Haftpflichtversicherung für jedwede unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit zur unabdingbaren Voraussetzung erklären würde. Und da wir gerade so schön tief im Thema Haftung sind: wie sieht es mit Ihrer privaten Haftpflichtversicherung aus?