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Verkehrsrowdy verliert Fahrzeug – das sagt die Rechtsprechung

Verkehrsrowdy verliert Fahrzeug durch richterliche Entscheidung. Im Oktober 2023 ertappt eine Zivilstreife in Speyer einen Autofahrer bei fortgesetzter Missachtung von Verkehrsregeln. Es dauert einige Zeit, bis die Streife den Fahrer stoppen kann, der bis zu diesem Zeitpunkt unausgesetzt mit einer Geschwindigkeit von fast 120 km/h durch die Innenstadt fährt und dabei alle Verkehrsregeln an Einmündungen, Ampeln und Fußgängerüberwegen missachtet.

Der Tacho dient der Selbstkontrolle – manchmal leider auch der Motivation

Uneinsichtig und arrogant

Mit seinem katastrophalen Fehlverhalten konfrontiert, reagiert der Fahrer völlig uneinsichtig und arrogant. Es stellt sich heraus, dass der Fahrer kein Unbekannter ist und in der Vergangenheit schon viele vergleichbare Delikte begangen hat, ohne dass polizeiliche Ansprache und Bußgelbescheide irgendwelche Wirkung gezeigt haben. Die Polizisten stellen darauf das Fahrzeug zum Zweck der unmittelbaren Gefahrenabwehr sicher, was den Fahrer jetzt noch mehr empört. Ohne den geringsten Selbstzweifel legt der Fahrer bei der Verkehrsbehörde Widerspruch ein, was bei der Sachlage aber zu keiner Rücknahme der Entscheidung führt. Daraufhin wird ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt.

Ohne Erfolg

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Polizei vollkommen korrekt gehandelt hat. Zum Zeitpunkt der Maßnahme mussten die Polizisten davon ausgehen, dass die deutlich zum Ausdruck gebrachte Uneinsichtigkeit des Fahrers und seine „Verkehrsteilnehmer-Biografie“ die Annahme nahe legten, dass fortgesetzt schwere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung zu erwarten wären. Zum Schutze aller anderen Verkehrsteilnehmer war die Sicherstellung seines Fahrzeugs nicht nur rechtens, sondern dringend geboten war. Als besonders schwerwiegend wurde der Umstand bewertet, dass alle bisherigen Maßnahmen zur Veränderung seines Fahrverhaltens keinerlei Wirkung gezeigt hatten.

Verkehrssünder, die offensichtlich vorsätzlich und bewusst handeln, haben kein Recht auf ein „blaues Auge“ im rechtlichen Verfahren, erst recht nicht im Wiederholungsfalle. Freiheit ist ein Gut, das allen Menschen offen steht. Daher kann Freiheit nicht unbegrenzt sein. Ist es erst zu einem tragischen Personenschaden gekommen, hören wir immer wieder die Worte, das habe man ja nicht gewollt. Ich muss gestehen, dass meine Vernunft nicht ausreicht, um soviel Dummheit zu verstehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt (5 L 193/24. NW)