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Versicherungsschutz bei Hauskauf: Fehler vermeiden

Versicherungsschutz bei Hauskauf: Fehler vermeiden! Beim Kauf einer Immobilie ist es notwendig, sich auch mit den Versicherungsschutz zu befassen. In der Regel besteht für ein Gebäude eine Versicherungspolice, die beim Übergang des Eigentumsrechts auf den Käufer zunächst übertragen wird. Doch wie geht es weiter und welche Regeln und Fristen sind dabei zu beachten. Damit wollen wir uns befassen, um unnötige Risikosituationen zu vermeiden.

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Weiterführung oder Neuabschluss

In der Regel ist ein Gebäude mit einer entsprechenden Versicherung gegen die klassischen Gefahren abgesichert. Mit der Veräußerung eines Gebäudes geht der Versicherungsschutz zunächst automatisch auf den Erwerber über, sofern die Versicherungsgesellschaft innerhalb der Frist eines Monats nach Eigentumsübertragung davon erfährt. Das kann sowohl durch den Veräußerer wie auch durch den Erwerber geschehen. Mit dieser Mitteilung beginnt erneut ein Zeitraum von einem Monat, in dem der Erwerber nun sein sogenanntes „Sonderkündigungsrecht“ in Anspruch nehmen kann, um eventuell einen alternativen Versicherungsvertrag bei einer Gesellschaft seiner Wahl abzuschließen. Für dieses Sonderkündigungsrecht spielt die tatsächliche Hauptfälligkeit keine Rolle. Der Übertrag eines Versicherungsschutz sollte aber wohl erwogen sein, da noch einige Fakten zu bedenken sind.

Der Blick auf die Fakten

Die Veräußerung eines Gebäudes fällt ja in der Regel mitten in eine Versicherungsperiode, für die der Veräußerer bereits eine Prämie bezahlt hat. Falls der Umfang des Versicherungsschutzes ausreichend ist – was zunächst einer Überprüfung des neuen Besitzers bedarf, ist sinnvoll, den Vertrag bis zum regulären Ablauf bestehen zu lassen, um somit die bereits bezahlte Prämie voll zu nutzen. Dennoch ist dafür die Mitteilung über die Veräußerung beim Versicherer nötig. Falls der Versicherungsschutz nicht ausreicht, da z.B. frühere Erweiterungen des Gebäudes oder sogar die Deckung eines Risikos wie bei Elementarschäden fehlen, kann sowohl vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht werden, um das Gebäude mit dem gewünschten Schutz neu einzudecken, oder es wird mit dem gegenwärtigen Versicherer nachverhandelt, was dann aber in der Regel auch zu einem Vertrag, mindestens aber zu einer neuen Laufzeit und Hauptfälligkeit führt.

Die Frage nach der Angemessenheit des bestehenden Versicherungsschutzes ist dabei aber in jedem Fall die wichtigste. Wie kann man sicher sein, dass eine Gebäudewertermittlung, die schon lange zurückliegt, seinerzeit auch zutreffend durchgeführt wurde. Aber Achtung: der Verkehrswert eines Gebäudes, also der Preis, den der neue Erwerber bezahlt hat, ist nicht identisch mit dem Gebäudewert. Der nämlich sagt nur aus, wie hoch der Kostenaufwand der Wiedererrichtung des Gebäudes ist . Falls Sie eine Immobilie erwerben, lassen Sie sich am besten bei uns beraten.